• Wenn Sie einen Menschen mit einer Behinderung beschäftigen oder einstellen möchten, dann können sowohl die Arbeitgeber als auch die Beschäftigten umfangreiche finanzielle und sächliche Förderungen erhalten. Zusätzlich gibt es Unterstützung z.B. in Form von Beratungen, Schulungen oder auch Arbeitsassistenz.
    In den meisten Fällen ist das Integrationsamt oder die Agentur für Arbeit der zuständige Kostenträger. In bestimmten Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung der zuständige Kostenträger. In Einzelfällen kommen die gesetzliche Unfallversicherung oder andere Kostenträger in Betracht.

    Förderungen sind Kann-Leistungen. Das heißt: Wenn Sie Förderungen beantragen, dann wird der Einzelfall berücksichtigt. Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, dann können Förderungen bewilligt werden. Einen Anspruch haben Sie nicht. Sie müssen die Förderung in der Regel beantragen, bevor eine geförderte Maßnahme beginnt, bestimmte Hilfsmittel angeschafft werden oder ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.

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    Arbeitgeber können dann Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung auf der Grundlage der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres über die gesamte Ausbildungszeit erhalten. Für Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Behinderung von 30 bis 40 GdB, beträgt der Zuschuss bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres – inklusive des pauschalierten Arbeitgeberanteils. Für junge Menschen mit Schwerbehinderung, also ab GdB 50 oder höher sind es bis zu 80 Prozent. In Ausnahmefällen kann bis zur Höhe die Ausbildungsvergütung im letzten Ausbildungsjahr gefördert werden.
    Die monatlichen Zuschüsse dürfen aber die arbeitsrechtlich gebundene eigentliche Vergütung nicht übersteigen.

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    Damit schafft das Integrationsamt einen Anreiz, Menschen mit Schwerbehinderung neu einzustellen oder auf einem neuen Arbeitsplatz im Unternehmen zu halten. Die Förderung wird insbesondere kleinen Betriebe gewährt, die nicht verpflichtet sind, Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen, und Unternehmen, die ihre Pflichtquote bereits erfüllen. Sie wird auch gewährt, wenn ein Betrieb besonders betroffene Menschen mit Schwerbehinderung einstellt oder Menschen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind. Auch wenn die Arbeitsbedingungen verbessert werden oder die drohende Kündigung eines Menschen mit Behinderung durch die Investition abgewendet wird.

    Wie hoch die Förderung ist, entscheidet das Integrationsamt für jeden Einzelfall. Es erwartet, dass sich der Arbeitgeber angemessen an den Gesamtkosten beteiligt. Förderfähig sind insbesondere alle Arbeitsmittel für einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz, zum Beispiel spezielle Sitze, Stehhilfen, Arbeitstische, Computersysteme, Hebegeräte oder andere technische Arbeitshilfen sowie die Schulung an technischen Arbeitsmitteln. Auch für die Gestaltung einer barrierefreien Arbeitsumgebung durch Rampen oder behindertengerechte Toiletten gibt es Förderungen.

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    Die Förderung kann für Menschen mit Schwerbehinderung bis zu 60 Monate dauern. Für Menschen, die nur geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben und älter als 55 Jahre sind, ist die Förderung sogar bis zu 96 Monate, also 8 Jahre, möglich. Die derzeitige Praxis zeigt, dass Förderungen in Höhe und Dauer geringer ausfallen, da dies immer eine Einzelfallentscheidung ist.

    Die Förderung sinkt nach 12 Monaten um mindestens 10 Prozent. Für Menschen mit Schwerbehinderung, die besonders betroffen sind, also nur schwer zu vermitteln, sinkt die Förderung erstmals nach 24 Monaten. Unter 30 Prozent des Arbeitsentgeltes kann der Lohn-und Gehaltszuschuss nicht sinken.

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    Auch die Ausbildung an diesen Arbeitshilfen sowie deren Wartung und Instandhaltung wird gefördert. Schließlich gibt es Förderung für die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen.
    Die Förderung kann als Zuschuss oder Darlehen gewährt werden. Sie soll dazu beitragen, dass Beschäftigte mit Schwerbehinderung wieder leistungsfähig werden und weniger gesundheitlich belastet sind.
    Gefördert werden kann bis zur vollen Höhe der Kosten. Ob und in welcher Höhe sich der Arbeitgeber beteiligen muss, hängt u.a. von den Kosten, der Höhe der Beschäftigungsquote und Schwere der Behinderung des oder der Beschäftigen ab.

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    Das Integrationsamt gewährt diese Leistungen für außergewöhnliche Belastungen nur dann, wenn zuvor alle anderen Hilfen ausgeschöpft sind, etwa die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes. Es zahlt auch einen Zuschuss,  wenn der Betrieb Beschäftige aus Werkstätten für behinderte Menschen übernimmt. Für den Arbeitgeber muss es zudem unzumutbar sein, die Kosten selbst zu tragen.

    Als außergewöhnliche Belastung gilt zum Beispiel, wenn der oder die Beschäftigte lernbehindert ist und es viel Zeit kostet, Arbeitsabläufe zu erklären und ihn oder sie bei der Arbeit zu begleiten. Wie hoch der Zuschuss ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

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    Auch blinde Menschen sind bei Bürotätigkeiten oder auf dem Weg zu Terminen oft auf Assistenz angewiesen. Arbeitsassistenz wird nur gewährt, wenn die Beschäftigen mit Schwerbehinderung ihre Kernaufgaben, die im Arbeitsvertrag stehen, selbst erledigen. Sie beauftragen ihre Assistenzkraft selbst, organisieren deren Einsatz und leiten sie an – in Abstimmung und mit Einverständnis des Arbeitgebers. Wie viele Stunden sie eine Assistenz benötigen, ermittelt das Integrationsamt. Im Gegensatz zu den zahlreichen Kann-Leistungen für Arbeitgeber haben Menschen mit Schwerbehinderung einen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz, wenn sie ohne Hilfe ihren Beruf nicht ausüben können.

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